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Wegzugsteuer: welchen Schutz die Familienstiftung beim Umzug ins Ausland bietet

26. Feb.
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 12. März

Ein Reisender sieht wie sein Geld in einer Glaskugel verbleibt

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert und mit seiner Familie auswandern möchte, sieht sich einer steuerlichen Realität gegenüber, die viele unterschätzen: der Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Sie trifft Privatpersonen mit Unternehmensbeteiligungen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 wurde die Regelung erheblich verschärft. Wer Beteiligungen in einer privatnützigen Familienstiftung hält, ist in diesem Fall strukturell besser aufgestellt.


Was ist die Wegzugsteuer?


Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG besteuert nicht realisierte Wertsteigerungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 1%, wenn der Anteilseigner seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert. Es genügt bereits der bloße Wegzug, ohne dass ein tatsächlicher Verkauf oder Liquiditätszufluss stattfindet – dennoch entsteht eine Steuerpflicht auf Basis des fiktiven Verkaufserlöses zum Zeitpunkt des Wegzugs.

Situation

Betrag

Unternehmenswert bei Wegzug

5.000.000 EUR

Anschaffungskosten (Einstandswert)

500.000 EUR

Fiktiver Veräußerungsgewinn

4.500.000 EUR

Wegzugsteuer*

ca. 711.000 EUR

*ca 26,375% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 60% des Veräußerungsgewinns (Teileinkünfteverfahren).


Verschärfung der Wegzusteuer 2022


Bis 2021 galt für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR eine weitreichende Erleichterung: Die Wegzugsteuer konnte zinslos und unbefristet gestundet werden, bis die Beteiligung tatsächlich veräußert wurde. In der Praxis war sie damit für den typischen EU-Umzug weitgehend ein Papiertiger.


Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen. Seitdem gilt auch für Wegzüge nach Portugal, Österreich oder in die Niederlande: Die Steuer wird in sieben Jahresraten fällig, unabhängig davon, ob die Beteiligung je verkauft wird. Der frühere Vorteil für EU-Bürger gegenüber Wegzüglern in die Schweiz oder nach Dubai entfällt damit weitgehend. Hinzu kommt: Die gestundeten Raten werden sofort in voller Höhe fällig, sobald die Beteiligung veräußert wird, in ein Drittland übertragen wird oder der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz erneut verlagert. Echte Planungssicherheit bietet auch die Ratenzahlung nicht.


Gibt es Ausnahmen?


Das Gesetz sieht einige Erleichterungen vor, die jedoch eng gefasst sind. Wer innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurückkehrt, kann die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen lassen, sofern die Beteiligung zwischenzeitlich nicht veräußert wurde. Bei glaubhafter Rückkehrabsicht kann die Frist auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden. Für berufliche Entsendungen ins Ausland besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Stundungsmöglichkeit. Diese Ausnahmen lösen das strukturelle Problem jedoch nicht: Sie setzen entweder eine tatsächliche Rückkehr voraus oder sind an strenge Bedingungen geknüpft, die im Einzelfall schwer nachzuweisen sind.


Warum die Familienstiftung strukturell außen vor ist


Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG knüpft an natürliche Personen an. Eine privatnützige Familienstiftung ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts. Sie hat keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und zieht nicht um. Sind Unternehmensbeteiligungen im Vermögen einer in Deutschland ansässigen Familienstiftung gebündelt, löst der Wegzug eines Begünstigten keine Wegzugsteuer auf diese Beteiligungen aus. Die Stiftung bleibt in Deutschland, das Vermögen bleibt in Deutschland.


Dies ist kein Gestaltungstrick, sondern die systemimmanente Konsequenz des geltenden Steuerrechts. Eine Ausweitung auf Stiftungen würde eine explizite Gesetzesänderung erfordern, was eine erheblich höhere politische Hürde darstellt. Hinweis: Die Übertragung von Beteiligungen in die Stiftung sowie spätere Leistungen an Begünstigte können eigene steuerliche Folgen haben, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind.


Strategische Mobilität ohne Steuerfalle


Die Wegzugsteuer ist geltendes Recht. Sie kann, wie das Rechenbeispiel zeigt, schnell sechsstellige Beträge auslösen, obwohl kein einziger Euro geflossen ist. Eine in Deutschland ansässige Familienstiftung schafft hier strukturellen Schutz, nicht durch Steuervermeidung, sondern weil § 6 AStG nach derzeitiger Rechtslage auf Körperschaften keine Anwendung findet. Wer für sich und seine Familie langfristig plant und internationale Mobilität offen halten möchte, trifft die wichtigste Entscheidung nicht beim Wegzug, sondern lange davor.


Hinweis: Dieser Text gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Gerne beraten wir Sie individuell im Rahmen eines Ersttermins.















 
 
 

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