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Wenn Pflegekosten auf Vermögen treffen: Warum Familienstiftungen strategisch relevanter werden

  • 28. Mai
  • 3 Min. Lesezeit
Älteres Paar schützt sich mit der Hand vor der Sonne – Symbol für Vermögensschutz im Alter durch die Familienstiftung

Ein CDU-Fraktionsvize fordert, das Eigenheim zur Deckung von Pflegekosten heranzuziehen. Gleichzeitig diskutiert eine Rentenkommission Sozialabgaben auf Mieteinnahmen. Und die Erbschaftsteuerreform steht im Raum. Wer auf staatliche Zurückhaltung wartet, wartet zu lang.


"Kein Erbenschutzprogramm": Was der aktuelle CDU-Vorstoß bedeutet


Am 28. Mai 2026 hat CDU-Fraktionsvize Albert Stegemann in der Bild-Zeitung eine Forderung erhoben, die die Pflegereformdebatte neu strukturiert: Wer Vermögen besitzt, solle es zunächst selbst einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahlt. Ausdrücklich eingeschlossen: das Eigenheim. "Ein Erbenschutzprogramm auf Kosten der Allgemeinheit kann es nicht geben", so der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion.


Der Vorstoß ist keine politische Einzelmeinung. Er ist eine direkte Reaktion auf die Finanzlage der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beziffert das Defizit auf 22,5 Milliarden Euro in den kommenden zwei Jahren. Der GKV-Spitzenverband meldete bereits für das erste Quartal 2026 ein Minus von 667 Mio. Euro, trotz eines Bundesdarlehens von 800 Millionen Euro. Ein System unter diesem Druck sucht neue Quellen. Das Bestandsvermögen der Bevölkerung gerät in den Blick.


Die Zahlen: Pflegekosten heute


Der durchschnittliche Eigenanteil für einen stationären Pflegeplatz lag Anfang 2026 bei über 3.200 Euro monatlich. Eine Analyse des AOK-Wissenschaftsinstituts zeigt, dass die Gesamtkosten für einen Heimplatz Ende 2025 erstmals die 5.000-Euro-Marke überschritten haben. Von diesen Gesamtkosten tragen Pflegebedürftige im ersten Jahr bereits mehr als 60 Prozent selbst.


Das ist der Hintergrund, vor dem Stegemann argumentiert: Wer Vermögen hat, soll es einsetzen. Nicht als Denkmodell, sondern als Reformoption.


Das ist kein Einzelfall: Drei Fronten gleichzeitig


Der Pflegevorstoß steht nicht für sich. Er ist Teil eines breiteren Musters, das Vermögen aus unterschiedlichen Richtungen trifft.


Erbschaftsteuerreform: SPD und Grüne fordern höhere Steuersätze für große Erbschaften und eine Verschärfung der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Wie in unserem Beitrag zur Erbschaftsteuerdebatte dargelegt, ist die Erbschaftsteuer einfachgesetzlich ausgestaltet. Freibeträge, Steuersätze und Verschonungsregeln können mit einfacher parlamentarischer Mehrheit geändert werden. Bestandsschutz existiert nicht.


Sozialabgaben auf Kapitalerträge und Mieteinnahmen: Die von Union und SPD eingesetzte Rentenkommission soll bis Mitte 2026 Vorschläge erarbeiten, die ausdrücklich "weitere Einkunftsarten in der Beitragsbemessung" einschließen, also Dividenden, Zinsen und Mieteinnahmen. Was lange als Tabubruch galt, steht offiziell zur Prüfung.


Direktzugriff auf Bestandsvermögen im Pflegefall: Das ist der Vorstoß vom 28. Mai 2026. Nicht der Nachlass, sondern das gegenwärtige Vermögen des lebenden Bürgers soll herangezogen werden. Das ist qualitativ etwas anderes als die Erbschaftsteuer. Es geht um Substanzverbrauch im Lebensfall.


Was die Familienstiftung leistet: Rechtliche Entkopplung als Grundprinzip


Die Familienstiftung beruht auf einem zentralen Prinzip: Das Vermögen gehört der Stiftung, nicht dem Stifter. Diese Trennung ist keine steuerliche Fiktion, sondern eine Konsequenz des Stiftungsrechts nach §§ 80 ff. BGB.


Im Pflegefall bedeutet das: Das Stiftungsvermögen ist kein Vermögen des Pflegebedürftigen im Sinne des Sozialhilferechts, sofern die Stiftung korrekt strukturiert ist und der Stifter keine rechtlich durchsetzbaren Ausschüttungsansprüche hat. Werden Ausschüttungen hingegen durch den Stiftungsvorstand nach Ermessen beschlossen, fehlt es an einem abtretbaren Anspruch, auf den der Sozialhilfeträger zugreifen könnte.


Wichtig ist die Satzungsgestaltung. Hat der Stifter einen einklagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen, kann dieser Anspruch nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergehen. Werden Leistungen hingegen diskretionär durch den Vorstand beschlossen, fehlt dieser Anknüpfungspunkt. Familienstiftung Pflegekosten


Die 10-Jahres-Frist: Warum Handeln jetzt zählt


Die rechtliche Entkopplung entfaltet ihre Wirkung nicht rückwirkend. Schenkungen, die im Rahmen der Stiftungsgründung erfolgen, können unter Umständen bis zu zehn Jahre relevant bleiben. Der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB und die sozialhilferechtlichen Überleitungsregeln kennen diese Fristen. Wer die Stiftung errichtet, nachdem der Pflegefall eingetreten ist oder unmittelbar droht, hat den entscheidenden Zeitvorteil bereits vergeben.


Dasselbe gilt für die Erbschaftsteuer. Zuwendungen an eine Familienstiftung unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Diese Belastung ist kalkulierbar und einmalig. Was folgt, ist die planbare Erbersatzsteuer, keine unvorhersehbare Erbschaftsteuerreform.


Fazit: Struktur schützt, Abwarten nicht


Der Stegemann-Vorstoß ist noch kein Gesetz. Aber er ist kein Signal, das man ignorieren sollte. Deutschland hat eine Staatsquote von über 50 Prozent, die Pflegekassen laufen ins Minus, und die Babyboomer-Generation belastet die Sozialsysteme strukturell für die nächsten zwei Jahrzehnte. Wenn der Finanzbedarf steigt, werden neue Quellen erschlossen. Das war in der Vergangenheit so, und es gibt keinen Grund, warum es diesmal anders sein sollte.


Die Familienstiftung ist die strukturell robusteste Antwort, die das deutsche Recht auf diese Situation bereithält. Sie entkoppelt Vermögen rechtlich vom Privatvermögen des Stifters, schützt im Pflegefall, ersetzt die generationenübergreifende Erbschaftsteuerlast durch eine planbare Erbersatzsteuer und ermöglicht eine dauerhaft steuereffiziente Struktur für Beteiligungen, Immobilien und Kapitalanlagen. Die entscheidende Variable ist Zeit. Wer rechtzeitig handelt, nutzt den vollen Gestaltungsspielraum. Wer wartet, bis die Reform kommt, handelt unter eingeschränkten Bedingungen.


Hinweis: Dieser Text gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Gerne beraten wir Sie im Rahmen eines Ersttermins.


Quellen: Bild-Zeitung vom 28.05.2026 (Stegemann-Interview), vdek (Eigenanteilsdaten 2026), GKV-Spitzenverband Q1/2026, AOK-Wissenschaftsinstitut (Gesamtkostenanalyse), Rentenkommission Prüfauftrag 2025/2026




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