Welche Steuervorteile bietet eine Familienstiftung?
Besteuerung der Familienstiftung
Die steuerlichen Vorteile einer Familienstiftung sind vielfältig und oft einer der Hauptgründe für die Gründung. Je nach Vermögensstruktur können sich erhebliche Einsparungen gegenüber dem Privatvermögen ergeben. Entscheidend ist dabei nicht nur die absolute Steuerhöhe, sondern auch die Planbarkeit und die langfristigen Effekte der Besteuerung der Familienstiftung über mehrere Generationen.
Erbersatzsteuer statt wiederholter Erbschaftsteuer
Der zentrale steuerliche Vorteil einer Familienstiftung liegt in der Ersetzung der unvorhersehbaren Erbschaftsteuer durch die planbare Erbersatzsteuer. Während bei normalem Vermögen bei jedem Todesfall Erbschaftsteuer anfällt, wird das Stiftungsvermögen nur alle 30 Jahre besteuert – gerechnet wird dabei so, als würde es an zwei fiktive Kinder vererbt (Freibetrag: 800.000 Euro). Die Erbersatzsteuer bietet drei entscheidende Vorteile: zeitliche Planbarkeit (Sie wissen exakt, wann die Steuer fällig wird), Liquiditätsplanung ohne Zeitdruck (über 30 Jahre können systematisch Rücklagen gebildet werden), und Vermeidung von Notverkäufen, die bei normalem Erbfall oft nötig sind, wenn innerhalb weniger Monate Liquidität geschaffen werden muss.
Beispiel: Eine Familie mit 5 Millionen Euro Vermögen und zwei Kindern zahlt ohne Stiftung über zwei Generationen (60 Jahre) ca. 1,76 Millionen Euro Erbschaftsteuer. Mit einer Familienstiftung fallen nur ca. 1,52 Millionen Euro Erbersatzsteuer an – eine Ersparnis von 240.000 Euro bei gleichzeitig deutlich höherer Planbarkeit.
Günstige Besteuerung laufender Erträge
Die laufende Besteuerung von Erträgen ist in der Familienstiftung oft deutlich günstiger als im Privatvermögen. Die folgende Übersicht zeigt die Steuersätze im Detail (jeweils exklusive 5,5% Solidaritätszuschlag):
Immobilien
Immobilienvermögen profitiert in der Familienstiftung besonders stark: Bei nicht gewerblicher Vermietung fallen nur 15% Körperschaftsteuer, während die Gewerbesteuer komplett entfällt. Im Privatvermögen würden bei Spitzensteuersatz bis zu 45% anfallen – bei 500.000 Euro jährlichen Mieteinnahmen eine Ersparnis von 158.375 Euro pro Jahr oder fast 4,75 Millionen Euro über 30 Jahre. Der entscheidende Vorteil gegenüber einer vermögensverwaltenden GmbH: Die Stiftung kann Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen, während bei einer GmbH jeder Verkauf der Gewerbesteuer unterliegt. Die Stiftung vereint somit die laufenden Steuervorteile einer vermögensverwaltenden GmbH (keine Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen) mit der Flexibilität des Privatvermögens (steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren).
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Mieteinnahmen (nicht gewerblich): 15% KSt (keine GewSt!)
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Mieteinnahmen (gewerblich): 30%*
*(15% KSt + 15% GewSt; Gewerbesteuer liegt durchschn. bei 15%, variiert aber je nach Hebelsatz am Sitz der Stiftung) -
Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist: 0%
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Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist: 15% KSt*
*(bei gewerblicher Tätigkeit zzgl. GewSt (hebelsatzabhängig))
Wertpapiere
Wertpapier- und Kapitalvermögen kann in der Familienstiftung steuerlich erheblich begünstigt sein – allerdings hängt die konkrete Belastung davon ab, ob es sich um Veräußerungsgewinne oder Dividenden handelt und wie hoch die Beteiligung am jeweiligen Unternehmen ist. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien und Geschäftsanteilen sind bei einer Körperschaft wie der Familienstiftung gemäß § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei – und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe und ohne Mindesthaltedauer. Lediglich 5 % des Gewinns gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 %. Die effektive Steuerbelastung beträgt damit nur 0,75 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Im Privatvermögen würden auf denselben Gewinn 25 % Abgeltungsteuer anfallen.
Dividenden werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem wie hoch die Beteiligung der Stiftung am ausschüttenden Unternehmen ist. Bei Beteiligung von mindestens 10 % (§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG), ist Die Dividende zu 95 % steuerfrei; die effektive Belastung beträgt ebenfalls nur 0,75 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Bei einem Streubesitz unter 10%, unterliegt die Dividende der vollen Körperschaftsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Dies ist der typische Fall bei einem diversifizierten Wertpapierportfolio mit börsennotierten Aktien.
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Aktienverkäufe: 0,75%*
*unabhängig von der Beteiligungshöghe -
Dividenden (≥ 10% Beteiligung): 0,75%
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Dividenden (< 10% Beteiligung): 15%
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ETF/Aktienfonds (>51% Aktienquote): 3%
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Mischfonds (>25% Aktienquote): 9%
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REIT Inland: 6%
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REIT Ausland: 3%
Beteiligungen & Ausschüttungen
Beteiligungen an Familienunternehmen werden in der Familienstiftung steuerlich besonders begünstigt. Durch das Teileinkünfteverfahren fallen auf Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen von mindestens 10 % gemäß § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG effektiv nur 0,75 % Körperschaftsteuer an (zzgl. Solidaritätszuschlag), während im Privatvermögen 25 % Abgeltungsteuer anfallen würden. Bei Streubesitz unter 10 % beträgt die Belastung 15 %.
Gewinnzuweisungen aus Beteiligungen an Personengesellschaften, etwa einer GmbH & Co. KG oder anderen Mitunternehmerschaften, unterliegen als Einkünfte der Stiftung der regulären Körperschaftsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Im Vergleich zum Spitzensteuersatz im Privatvermögen von bis zu 45 % ist auch dies ein erheblicher Vorteil. Darüber hinaus steht der Familienstiftung ein jährlicher körperschaftsteuerlicher Freibetrag von 5.000 Euro zu (§ 24 KStG).
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Ausschüttungen aus GmbH Beteiligung (≥10% Beteiligung): 0,75%
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Ausschüttungen aus GmbH Beteiligung (< 10% Beteiligung): 15%
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Gewinnzuweisungen aus Mitunternehmerschaften (z.B. GmbH & Co.KG): 15%
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Zinseinnahmen: 15%
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Steuerlicher Freibetrag: 5.000 EUR jährlich
Fazit: erhebliche Steuervorteile bei richtiger Struktur
Die steuerlichen Vorteile einer Familienstiftung sind beträchtlich, insbesondere bei:
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Immobilienvermögen mit hohen laufenden Mieteinnahmen
(15 % KSt statt bis zu 45 % ESt, keine GewSt bei nicht gewerblicher Vermietung)
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Beteiligungen an Familienunternehmen
(0,75 % auf Ausschüttungen bei ≥ 10 % Beteiligung statt 25 % Abgeltungsteuer; Gewinnzuweisungen aus Mitunternehmerschaften 15 % statt bis zu 45 %)
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Langfristig gehaltenen Wertpapierportfolios
(Veräußerungsgewinne nur 0,75 % unabhängig von der Beteiligungshöhe; Dividenden je nach Beteiligungshöhe zwischen 0,75 % und 15 % – jeweils statt 25 % Abgeltungsteuer)
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Vermögen über mehrere Generationen
(planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre statt unvorhersehbare Erbschaftsteuer bei jedem Todesfall)
Die Ersparnis kann sich über Jahrzehnte auf mehrere Millionen Euro summieren – Geld, das in der Familie bleibt. Entscheidend ist dabei nicht nur die absolute Steuerersparnis, sondern auch die Planbarkeit, die Vermeidung von Notverkäufen und die Möglichkeit, die Steuerlast durch eine sorgfältig gestaltete Vermögensstruktur weiter zu optimieren.
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