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Muss eine Familienstiftung die Erbschaftssteuer bezahlen? 

Keine Erbschaftsteuer, aber Erbersatzsteuer

Eine der häufigsten Fragen bei der Überlegung, eine Familienstiftung zu gründen, betrifft die steuerliche Behandlung: Muss eine Familienstiftung Erbschaftsteuer zahlen? Die kurze Antwort: Nein, aber es gibt die Erbersatzsteuer. Was genau dahintersteckt, wie sie funktioniert und welche Vorteile sie gegenüber der normalen Erbschaftsteuer bietet, erklären wir in diesem Artikel.

Was ist die Erbersatzsteuer?

Die Erbersatzsteuer ist eine besondere Form der Besteuerung, die speziell für Familienstiftungen gilt. Sie ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt und wird alle 30 Jahre auf das Stiftungsvermögen erhoben. Der Gesetzgeber hat diese Steuer für Stiftungen eingeführt, die „wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien" errichtet wurden – also Familienstiftungen.

Warum gibt es die Erbersatzsteuer?

Bei einer Familienstiftung treten – anders als bei normalem Vermögen – keine natürlichen Erbfälle mehr ein. Das Vermögen gehört der Stiftung und wird nicht vererbt. Ohne eine spezielle Regelung würde das Vermögen also niemals der Erbschaftsteuer unterliegen. Um dennoch eine steuerliche Belastung sicherzustellen, die der Erbschaftsteuer vergleichbar ist, wurde die Erbersatzsteuer geschaffen. Sie ersetzt gewissermaßen die Erbschaftsteuer, die bei normalem Vermögen bei jedem Todesfall anfallen würde.​​

Was ist die 30-Jahres-Frist bei der Erbersatzsteuer?

Der Zeitpunkt, ab dem die 30-jährige Steuerperiode zu laufen beginnt, ist in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt: Die Frist beginnt mit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung.

 

Beispiel: Wenn Sie 2025 Vermögen in die Stiftung übertragen, wird die erst Erbersatzsteuer 2055 fällig, die zweite 2085, die dritte 2115, usw. – solange die Stiftung besteht.

Die Erbersatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige vollständige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde. Nach § 28 Abs. 3 ErbStG kann das Finanzamt auf Antrag eine Ratenzahlung für bis zu 10 Jahre bewilligen, bei begünstigtem Betriebsvermögen oder Unternehmensanteilen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG sogar gestreckt über bis zu 30 Jahre. Die Raten werden in der Regel vierteljährlich oder jährlich fällig und sind – je nach Art des Vermögens – zu verzinsen. Die Ratenzahlung muss förmlich beim zuständigen Finanzamt beantragt und begründet werden. 

 

Wie wird die Erbersatzsteuer berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach einer gesetzlichen Fiktion: Das Stiftungsvermögen wird so behandelt, als würde es alle 30 Jahre unter Berücksichtigung der Freibeträge an zwei fiktive Kinder des Stifters vererbt. Dies bedeutet konkret: 

  • 2 x 400.000 Euro (Kinderfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

  • Gesamtfreibetrag: 800.000 Euro

  • Nur das Vermögen oberhalb dieser 800.000 Euro wird besteuert

Nach Abzug der Freibeträge gilt die progressive Steuertabelle der Steuerklasse I (direkte Nachkommen) gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG:

 

Der entscheidende Vorteil: Planbarkeit

Anders als die normale Erbschaftsteuer, die beim Tod eintritt und zeitlich unvorhersehbar ist, bietet die Erbersatzsteuer entscheidende Vorteile. Erstens ermöglicht die zeitliche Planbarkeit einen langfristigen Vermögensaufbau ohne plötzliche Steuerschocks – Sie wissen exakt, wann die Steuer fällig wird (alle 30 Jahre ab dem ersten Vermögensübergang), sodass eine 2025 gegründete Stiftung die Erbersatzsteuer 2055, dann 2085, dann 2115 zahlt. Zweitens erlaubt die Liquiditätsplanung ohne Zeitdruck der Stiftung, über 30 Jahre hinweg gezielt Rücklagen zu bilden oder Liquidität zu schaffen – bei einer erwarteten Erbersatzsteuer von 800.000 Euro können beispielsweise jährlich nur 27.000 Euro zurückgelegt werden, ohne jeden Verkaufszwang. Drittens werden Notverkäufe vermieden, die bei normalem Erbfall häufig notwendig sind, wenn innerhalb von 6-12 Monaten Liquidität für die Erbschaftsteuer geschaffen werden muss – oft durch Verkäufe von Immobilien oder Unternehmensteilen zu ungünstigen Zeitpunkten, während die Erbersatzsteuer strategische Planung erlaubt. 

 

Die Erbersatzsteuer ist optimierbar
 

Die Erbersatzsteuer lässt sich durch vorausschauende und wirtschaftlich begründete Gestaltungen erheblich reduzieren. Durch gezielte Ausschüttungen an Begünstigte in den Jahren vor dem 30-Jahres-Stichtag kann das Stiftungsvermögen, und damit die Bemessungsgrundlage, reduziert werden. Das ausgeschüttete Vermögen zählt zum Stichtag nicht mehr zum Stiftungsvermögen. Die Begünstigten müssen die Zuwendungen zwar versteuern, die individuelle Steuerbelastung fällt aber oft niedriger aus als die eingesparte Erbersatzsteuer.

 

Hält die Stiftung begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG – etwa qualifizierte Unternehmensbeteiligungen –, kann dieses Vermögen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Behaltensfristen, Mindestlohnsummen) zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbersatzsteuer befreit sein. Eine rechtzeitige Umschichtung des Stiftungsvermögens in begünstigte Vermögenswerte kann die Steuerlast daher deutlich senken. Auch Verkäuferdarlehen bei Immobilienverkaufen an Begünstigte oder die Errichtung mehrerer zeitlich versetzter Familienstiftungen können – bei sorgfältiger Gestaltung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen – zur Optimierung beitragen. Durch eine intelligente Kombination dieser Gestaltungen lässt sich die Erbersatzsteuer in vielen Fällen erheblich reduzieren. Entscheidend ist eine frühzeitige Planung, die idealerweise bereits bei der Gründung der Stiftung ansetzt.

Häufige Missverständnisse zur Erbersatzsteuer
 

  • Behauptung: ​"Die Erbersatzsteuer ist genauso hoch wie die normale Erbschaftsteuer"

    Falsch. Zwar wird mit denselben Steuersätzen gerechnet, aber die Erbersatzsteuer fällt nur alle 30 Jahre an, während bei normalem Vermögen bei jedem Todesfall Erbschaftsteuer anfällt. Über mehrere Generationen ergibt sich meist ein deutlicher Vorteil für die Stiftung.
     

  • Behauptung: ​"Die Stiftung muss bei jedem Generationenwechsel Steuern zahlen"

    Falsch. Die Erbersatzsteuer ist komplett unabhängig von tatsächlichen Todesfällen. Sie fällt starr alle 30 Jahre an – egal ob in dieser Zeit niemand, einer oder mehrere Stifter oder Begünstigte versterben.
     

  • Behauptung: ​"Die Erbersatzsteuer lässt sich nicht reduzieren"

    Falsch. Es existieren legale Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Steuerlast oft um 30-50% reduzieren können.
     

  • Behauptung: ​"Die Erbersatzsteuer macht Stiftungen unattraktiv"

    Falsch. Die Erbersatzsteuer ist nur ein Faktor. Die Gesamtbetrachtung muss auch die günstigen laufenden Ertragsteuern, den Vermögensschutz, die Planbarkeit und die Vermeidung von Erbstreitigkeiten einbeziehen. In der Gesamtrechnung schneiden Stiftungen für die meisten vermögenden Familien deutlich besser ab als normale Vermögensstrukturen.

Fazit: Planbare Alternative zur Erbschaftssteuer
 

Die Erbersatzsteuer ist keine Erbschaftsteuer, sondern deren planbare Alternative. Statt bei jedem unvorhersehbaren Todesfall Steuern zahlen zu müssen, fällt die Erbersatzsteuer kalkulierbar alle 30 Jahre an. Dies ermöglicht:

  • Langfristige Liquiditätsplanung ohne Notverkäufe

  • Strategischen Vermögensaufbau durch Rücklagenbildung und Steuervorteile

  • Gestaltungsspielraum zur Reduktion der Steuerlast

  • Schutz vor Steuerschocks bei plötzlichen Todesfällen

Über mehrere Generationen betrachtet, ergibt sich meist eine deutliche Steuerersparnis gegenüber normaler Vermögensvererbung – selbst wenn man nur die reine Steuerbelastung betrachtet und die weiteren Vorteile der Familienstiftung (Vermögensschutz, günstige laufende Besteuerung, Governance) außer Acht lässt.

Möchten Sie berechnen, wie hoch die Erbersatzsteuer in Ihrem konkreten Fall wäre und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir analysieren Ihre Vermögensstruktur und zeigen Ihnen transparent, ob eine Familienstiftung steuerlich für Sie vorteilhaft ist.

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