§ 8b KStG in der Praxis: Wie die Familienstiftung Dividenden und Veräußerungsgewinne nahezu steuerfrei vereinnahmt
- 7. Mai
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Die laufende Steuerlast einer Familienstiftung wird vor allem durch eine Norm geprägt: § 8b KStG. Wer ihre Funktionsweise versteht, erkennt, warum die Stiftungsholding für Beteiligungsvermögen strukturell überlegen aufgestellt ist. Und warum eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg den Vorteil sogar weiter ausbauen könnte.
§ 8b KStG: Die zentrale Norm der Beteiligungsbesteuerung
§ 8b KStG ist das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg. Die Norm stellt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften weitgehend von der Körperschaftsteuer frei, wenn der Empfänger selbst eine Körperschaft ist. Die Familienstiftung als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Vermögensmasse fällt unter den Anwendungsbereich.
Die Grundlogik: Gewinne, die in einer Tochtergesellschaft bereits mit Körperschaftsteuer belastet wurden, sollen nicht ein zweites Mal besteuert werden, wenn sie auf die nächste Körperschaftsebene weitergereicht werden. Sonst würden Beteiligungsstrukturen durch Mehrfachbesteuerung wirtschaftlich unattraktiv.
Für die Familienstiftung bedeutet das: Sie kann Beteiligungen an GmbHs, AGs und vergleichbaren Kapitalgesellschaften halten, sowie deren Erträge nahezu vollständig steuerfrei vereinnahmen.
Dividenden: 95 Prozent Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Dividenden bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich vollständig außer Ansatz. § 8b Abs. 5 KStG ergänzt diese Regel um eine Pauschalfiktion: Fünf Prozent der Dividenden gelten als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind Dividenden also zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit. Die effektive Belastung auf der Stiftungsebene liegt bei rund 0,79 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag auf 5 Prozent der Bruttodividende).
Ein Beispiel: Eine Familienstiftung hält 30 Prozent an einer operativen GmbH. Die GmbH schüttet 1 Mio. Euro aus. Auf Stiftungsebene wird die Dividende zu 95 Prozent freigestellt. Die effektive Körperschaftsteuerbelastung beträgt rund 7.900 Euro. Bei einer natürlichen Person mit Spitzensteuersatz hätte dieselbe Dividende eine Steuerlast von 250.000 Euro Abgeltungsteuer ausgelöst.
Die Streubesitzgrenze: § 8b Abs. 4 KStG als zentrale Schwelle
Die 95-Prozent-Freistellung greift nicht uneingeschränkt. § 8b Abs. 4 KStG nimmt sogenannte Streubesitzdividenden vom Anwendungsbereich aus. Das sind Dividenden aus Beteiligungen, die zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen haben.
Liegt die Beteiligung unter 10 Prozent, sind die Dividenden in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig. Die 95-Prozent-Regel entfällt komplett. Die 10-Prozent-Schwelle ist damit die zentrale Strukturierungsfrage für die Stiftungsholding. Wer mit kleineren Aktienpaketen oder Streubesitzbeteiligungen arbeitet, verliert den Vorteil von § 8b KStG. Wer Beteiligungen ab 10 Prozent hält, profitiert vollständig.
Eine wichtige Sonderregel: Wird unterjährig durch einen Erwerb die 10-Prozent-Schwelle überschritten, gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG der Erwerb fiktiv als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Die Dividenden des gesamten Erwerbsjahres fallen damit unter die 95-Prozent-Freistellung.
Veräußerungsgewinne: 95 Prozent Freistellung ohne Beteiligungsschwelle
§ 8b Abs. 2 KStG erweitert die Freistellung auf Veräußerungsgewinne. Wenn die Familienstiftung eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn außer Ansatz. Auch hier gilt nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG die 5-Prozent-Pauschalierung als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe.
Ein wesentlicher Unterschied zu Abs. 1: Für die Veräußerungsgewinnfreistellung gibt es keine Mindestbeteiligungsschwelle. Auch der Verkauf einer 5-Prozent-Beteiligung ist nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 Prozent steuerfrei.
Die effektive Belastung beträgt auch hier rund 0,79 Prozent auf den Veräußerungsgewinn. Eine natürliche Person hätte denselben Verkauf mit dem Teileinkünfteverfahren oder der Abgeltungsteuer versteuert, je nach Beteiligungshöhe. Die Konsequenz für die Stiftungsholding: Sie kann ihr Beteiligungsportfolio aktiv umschichten, ohne in Liquiditätsfallen zu geraten. Verkäufe und Reinvestitionen sind nahezu steuerneutral, solange der Erlös in der Stiftungsstruktur verbleibt.
Der Gewerbesteuer-Vorteil der vermögensverwaltenden Familienstiftung
Hier liegt einer der strukturellen Vorteile gegenüber der GmbH-Holding. Eine Kapitalgesellschaft unterliegt nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform stets der Gewerbesteuer. Sie ist gewerblich, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
Die Familienstiftung unterliegt dieser Gewerblichkeitsfiktion nicht. Sie ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 GewStG nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie tatsächlich einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Eine rein vermögensverwaltend tätige Familienstiftung, die Beteiligungen, Wertpapiere und Immobilien verwaltet, übt kein Gewerbe aus. Sie zahlt keine Gewerbesteuer.
Das hat erhebliche praktische Folgen. Während eine GmbH-Holding bei Beteiligungen unter 15 Prozent das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verliert und Dividenden vollständig der Gewerbesteuer unterliegen (über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG), entfällt diese Belastung bei der vermögensverwaltenden Familienstiftung von vornherein. Die 15-Prozent-Schwelle des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs ist für sie irrelevant, weil sie überhaupt keine Gewerbesteuer zahlt. Damit ergibt sich für die vermögensverwaltende Familienstiftung folgende Belastungsstruktur:
Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung: 95 Prozent freigestellt, effektive Last rund 0,79 Prozent
Dividenden unter 10 Prozent Beteiligung (Streubesitz): voll körperschaftsteuerpflichtig, rund 15,8 Prozent Belastung, aber keine zusätzliche Gewerbesteuer
Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen: 95 Prozent freigestellt, effektive Last rund 0,79 Prozent, ohne Mindestbeteiligungsgrenze
Bei der GmbH-Holding kommt zur Körperschaftsteuer immer die Gewerbesteuer hinzu, die je nach Hebesatz zwischen 7 und 17 Prozent liegt. Die effektive Gesamtbelastung der GmbH-Holding bei Streubesitzdividenden liegt damit oft bei rund 30 Prozent. Bei der Familienstiftung sind es 15,8 Prozent. Der Unterschied ist erheblich.
Aktuelle Rechtsprechung: FG Hamburg eröffnet 100-Prozent-Freistellung
Im Juni 2025 hat das FG Hamburg eine Entscheidung getroffen, die für Familienstiftungen mit Beteiligungen oberhalb der 10-Prozent-Schwelle relevant ist (FG Hamburg, Urteil vom 27.6.2025, 5 K 9/25).
Kern der Entscheidung: § 8b Abs. 5 KStG, der die 5-Prozent-Pauschalierung als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anordnet, erfasst nach Auffassung des Gerichts ausschließlich Betriebsausgaben. Die Familienstiftung erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen und hat insoweit Werbungskosten, keine Betriebsausgaben. Die Konsequenz: Die 5-Prozent-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG wäre auf Familienstiftungen nicht anzuwenden. Es bliebe allein § 8b Abs. 1 KStG mit der 100-Prozent-Freistellung. Dividenden aus Beteiligungen oberhalb der 10-Prozent-Schwelle wären damit vollständig steuerfrei.
Die Rechtsprechung ist nicht höchstrichterlich bestätigt. Revision wurde nicht eingelegt, die Frage bleibt offen. Familienstiftungen mit qualifizierten Beteiligungen können diese Position aber im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen, sollten den Sachverhalt aber gegenüber dem Finanzamt offenlegen. In der Praxis dürften die Finanzämter die Vollfreistellung zunächst ablehnen, sodass die Position über Einspruch und Klage gesichert werden müsste.
Für die strategische Strukturierung ist die Entscheidung trotzdem bedeutsam. Sie bestätigt die Sonderstellung der vermögensverwaltenden Familienstiftung im körperschaft-steuerlichen System.
Was die Stiftungsholding daraus macht
Die laufende Begünstigung nach § 8b KStG ist nur einer der Bausteine, die die Stiftungsholding strukturell attraktiv machen. Sie wirkt jedoch auf jeder Ebene des Beteiligungsmanagements.
Im laufenden Geschäft ermöglicht § 8b Abs. 1 KStG die nahezu steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden aus operativen Tochtergesellschaften. Die Stiftung kann diese Mittel reinvestieren, in weitere Beteiligungen lenken, in Immobilien überführen oder auf Reserve halten, ohne dass auf jeder Stufe Substanz verloren geht. Bei aktiven Umschichtungen wirkt § 8b Abs. 2 KStG. Verkäufe einzelner Beteiligungen, etwa beim Exit aus einem Engagement, bleiben weitgehend steuerfrei. Das schafft die Voraussetzung für eine professionelle Portfoliosteuerung, die in einer Privatstruktur an der Steuerlast scheitern würde.
Zum 30-Jahres-Stichtag der Erbersatzsteuer wirken die Beteiligungen zusätzlich als begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Die laufende Begünstigung über § 8b KStG und die generationenübergreifende Begünstigung über die Verschonungsregeln greifen ineinander. Beide Normen knüpfen an dasselbe Asset an: die qualifizierte Unternehmensbeteiligung.
Für Unternehmerfamilien, die ihre operativen Gesellschaften langfristig in der Familienstiftung halten wollen, ist diese Doppelwirkung der wirtschaftlich entscheidende Effekt der Konstruktion.
Die Grenzen: Wann § 8b KStG nicht hilft
§ 8b KStG ist mächtig, aber nicht universell. Drei Konstellationen sind kritisch.
Erstens: Streubesitzbeteiligungen unter 10 Prozent. Hier greift die Freistellung nicht. Wer ein klassisches Aktienportfolio mit vielen Kleinpositionen aufbauen will, verliert auf der Dividendenseite den Stiftungsvorteil. Veräußerungsgewinne bleiben aber auch im Streubesitz nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt.
Zweitens: Anteile im Handelsbestand oder Umlaufvermögen nach § 8b Abs. 7 KStG. Hier greift die Freistellung nicht. Die typische vermögensverwaltende Familienstiftung ist davon nicht betroffen, da sie keinen Handel betreibt.
Drittens: Werbungskosten im Streubesitz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des FG Hamburg sind Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden anfallen, nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags abzugsfähig. Wer also wesentliche Verwaltungskosten auf Streubesitzdepots umlegt, kann diese steuerlich nur eingeschränkt geltend machen.
§ 8b KStG Familienstiftung: Fazit
§ 8b KStG ist die laufende steuerliche Grundlage der Stiftungsholding. Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung sind zu 95 Prozent freigestellt, Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen unabhängig von der Beteiligungshöhe ebenfalls. Die effektive Körperschaftsteuerbelastung auf Beteiligungserträge liegt damit bei rund 0,79%.
Die vermögensverwaltende Familienstiftung profitiert zusätzlich davon, dass sie keiner Gewerbesteuer unterliegt. Der Belastungsabstand zur GmbH-Holding ist damit erheblich, insbesondere bei Beteiligungen zwischen 10 und 15 Prozent, wo das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg auf Holding-Ebene noch nicht greift.
Die jüngste Rechtsprechung des FG Hamburg eröffnet darüber hinaus die Chance auf eine 100-Prozent-Freistellung der Dividenden bei qualifizierten Beteiligungen. Die Position ist offen, aber strategisch nutzbar.
Wer Unternehmensbeteiligungen langfristig halten und Erträge thesaurieren oder reinvestieren will, findet in der Familienstiftung eine Struktur, in der § 8b KStG seine volle Wirkung entfaltet. In Kombination mit der Erbersatzsteueroptimierung über §§ 13a, 13b ErbStG ergibt sich ein steuerliches Gesamtsystem, das in Deutschland keine direkte Entsprechung hat.
Hinweis: Dieser Text gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Gerne beraten wir Sie im Rahmen eines Ersttermins.
Rechtsgrundlagen: § 8b KStG, § 8 Abs. 2 KStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 8 Nr. 5 GewStG, § 9 Nr. 2a GewStG, §§ 13a, 13b ErbStG, FG Hamburg, Urteil vom 27.6.2025, 5 K 9/25




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