Eintragung & Gründung der Familienstiftung
Von der Vorgründung bis zur Anerkennungsurkunde
Die Gründung einer Familienstiftung dauert in Summe bis zu neun Monate und beginnt mit der sogenannten Vorbereitungsphase (ca. zwei Monate). Dieser Zeitraum umfasst die Erstberatung, sowie das Aufsetzen der ausformulierten Strategie und Stiftungssatzung. Es folgt die Vorgründungsphase (ca. sechs Monate), welche primär der Klärung offener Fragen & der Erbringung von Nachweisen gegenüber der Landesstiftungsbehörde dient. Der Prozess endet mit der Gründungsphase (ca. ein Monat) und dem Erhalt der Anerkennungsurkunde nach Eintragung im sogenannten Stiftungsverzeichnis.
Die Vorgründungsphase: Abstimmung mit der Stiftungsbehörde
Die Stiftungssatzung und die Stiftungserklärung werden zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde eingereicht. In der Stiftungserklärung wird das zur Verfügung gestellte Stiftungskapital festgelegt und die Verpflichtung zur Ausstattung der Stiftung dokumentiert.
Die Behörde prüft, ob die Stiftung den rechtlichen Anforderungen entspricht und ob das Stiftungsvermögen dauerhaft und nachhaltig die Erfüllung des Stiftungszwecks erwarten lässt. Während des Prüfungsprozesses kann die Stiftungsbehörde Rückfragen stellen oder Nachweise anfordern. Dies können Erläuterungen zu einzelnen Satzungsbestimmungen sein, Nachweise über die Herkunft des Stiftungsvermögens, Bestätigungen von Banken über vorhandene Vermögenswerte oder Anpassungen der Dokumente aufgrund formaler Anforderungen. In manchen Fällen wird auch ein Business Case gefordert, der auf Rückfrage erstellt und vorgelegt wird. Eine zügige und präzise Beantwortung dieser Anfragen ist entscheidend für einen reibungslosen Gründungsprozess. Die professionelle Begleitung dieser Kommunikation stellt sicher, dass alle behördlichen Anforderungen zeitnah erfüllt werden. Der Prozess endet mit dem Erhalt einer sogenannten Anerkennungsfähigkeit des Stiftungsvorhabens & der Satzung. In Abhängigkeit von der Komplexität der Rückfragen, kann diese Vorgründungsphase bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen.
Die Gründungsphase: Zeichnung & Erhalt der Anerkennungsurkunde
Die Stiftungssatzung und die Stiftungserklärung werden gezeichnet und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde eingereicht. In Bayern ist eine notarielle Beurkundung der Zeichnung nicht erforderlich. Nach erfolgter, finaler Prüfung erteilt die Stiftungsbehörde die Anerkennung der Familienstiftung und stellt die Anerkennungsurkunde aus. Mit diesen Dokument erhält die Familienstiftung Ihre Rechtsfähigkeit und kann ab diesem Zeitpunkt am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Anerkennungsurkunde ist das zentrale Dokument, das die Existenz der Stiftung nachweist und für alle weiteren rechtlichen und administrativen Schritte benötigt wird, etwa für die Eröffnung von Bankkonten, die Anmeldung beim Finanzamt oder die Übertragung von Vermögenswerten. Parallel zur Ausstellung der Anerkennungsurkunde erfolgt die Eintragung im Stiftungsverzeichnis der zuständigen Stiftungsbehörde. Dieses öffentliche Register dokumentiert die Existenz der Stiftung und enthält grundlegende Informationen wie Name, Sitz, Zweck und vertretungsberechtigte Organe. Die Eintragung schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr mit der Stiftung.
Bereits während der Gründungsphase oder unmittelbar danach werden die Vorverträge zur Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung aufgesetzt. Diese Verträge regeln die Details der geplanten Vermögensübertragung und schaffen die rechtliche Grundlage für die nachfolgenden Eigentumsübergänge. Die Verträge müssen präzise formuliert sein und alle steuerlichen und zivilrechtlichen Aspekte berücksichtigen.
Was geschieht nach erfolgter Gründung der Familienstiftung?
Nach Erhalt der Anerkennungsurkunde muss die Stiftung beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Hierzu wird ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt, der detaillierte Angaben zur Stiftung, ihrem Vermögen und ihrer Tätigkeit erfordert. Das Finanzamt prüft die steuerliche Einordnung der Stiftung und vergibt die Steuernummer. Bei Familienstiftungen erfolgt zudem die Feststellung als Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Diese steuerliche Registrierung ist Voraussetzung für die weitere Vermögensverwaltung und die Eröffnung von Bankkonten.
Mit der Anerkennung beginnen die praktischen Aufbauarbeiten: Die Eröffnung von Bankkonten und Wertpapierdepots erfordert die Vorlage der Anerkennungsurkunde, der Satzung, eines Auszugs aus dem Stiftungsverzeichnis sowie Legitimationsnachweise für die vertretungsberechtigten Personen. Die Banken prüfen die Dokumente im Rahmen ihrer Compliance-Anforderungen und können zusätzliche Unterlagen anfordern. Zudem ist die Beantragung einer Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) erforderlich, die für Wertpapiergeschäfte und regulierte Finanztransaktionen notwendig ist. Auch die Eintragung im Transparenzregister ist mittlerweile verpflichtend, um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu genügen.
