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Sinkende Körperschaftsteuer: Warum die Familienstiftung doppelt profitiert

  • vor 3 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Sinkende Körperschaftsteuer, höherer Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer: warum die Familienstiftung doppelt profitiert


Die Eckpunkte der Reform im Überblick


Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat mit ihrem Koalitionsvertrag vom April 2025 die umfassendste Unternehmenssteuerreform seit Jahren auf den Weg gebracht. Zwei Maßnahmen sind für Vermögensinhaber besonders relevant:



Zweitens: Der geltende Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % erhöht, mit dem erklärten Ziel, Scheinsitzverlegungen in gewerbesteuergünstige Gemeinden zu unterbinden.


Beide Maßnahmen wirken auf den ersten Blick unabhängig voneinander. Für Inhaber einer Familienstiftung oder Stiftungsholding greifen sie jedoch zusammen und entfalten dabei einen doppelten strukturellen Vorteil.


Vorteil eins: Die Familienstiftung zahlt weniger Körperschaftsteuer


Die privatnützige Familienstiftung ist als Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Sie zahlt auf ihre Erträge (Dividenden, Zinseinkünfte, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen) Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.


Die geplante Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % bis 2032 entlastet die Familienstiftung daher direkt. Konkret bedeutet das: Erträge, die in der Stiftung thesauriert und reinvestiert werden, unterliegen schrittweise einer um ein Drittel reduzierten Steuerbelastung auf Körperschaftsteuerebene.


Besonders relevant ist das im Zusammenspiel mit § 8b KStG: Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind für die Familienstiftung bereits heute zu 95 % steuerfrei. Die verbleibenden 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der Körperschaftsteuer. Auf diese residuale Belastung wirkt die KSt-Senkung ebenfalls.


Das Ergebnis: Der Thesaurierungsvorteil der Familienstiftung gegenüber der direkten Privatanlage nimmt noch einmal zu.


Vorteil zwei: Die Gewerbesteuerfreiheit wird zum strukturellen Standortvorteil


Hier liegt der weniger offensichtliche, aber strukturell bedeutsamere Vorteil.


Die privatnützige Familienstiftung übt typischerweise vermögensverwaltende Tätigkeit aus, sprich sie hält Beteiligungen, Immobilien, Wertpapiere und verwaltet Kapital. Sie begründet damit grundsätzlich kein Gewerbe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes und ist daher von der Gewerbesteuer befreit.


Operative Kapitalgesellschaften hingegen, etwa die GmbH des Unternehmers oder die Holdinggesellschaft in klassischer Struktur, zahlen Gewerbesteuer. Durch die Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 % steigt die Mindestbelastung für alle Unternehmen, die bislang durch einen besonders niedrigen kommunalen Hebesatz Gewerbesteuer optimiert haben. Für diese Unternehmen kann das eine spürbar höhere Gewerbesteuerbelastung bedeuten.


Die Familienstiftung bleibt von dieser Mehrbelastung ausgenommen. Während die effektive Gesamtsteuerbelastung für operative GmbHs in bestimmten Konstellationen steigt, verändert sich das steuerliche Profil der Familienstiftung kaum.


Was bedeutet das in der Praxis?


Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:


Ein Unternehmer hält seine GmbH-Beteiligung heute direkt im Privatvermögen. Auf Dividenden zahlt er Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Soli). Das Kapital, das jährlich zur Reinvestition zur Verfügung steht, ist entsprechend reduziert.


Hält er dieselbe Beteiligung über eine Familienstiftung, greifen §8b KStG und der Thesaurierungsvorteil: Die Dividende kommt nahezu steuerfrei in der Stiftung an, wird thesauriert und reinvestiert. Die laufende Belastung auf Körperschaftsteuerebene beträgt heute effektiv unter 1 % auf den §8b-befreiten Anteil. Nach vollständiger Umsetzung der KSt-Senkung ab 2032 wird selbst dieser marginale Restbetrag weiter sinken.


Gewerbesteuer fällt auf Ebene der Stiftung nicht an, und zwar unabhängig davon, ob der Mindesthebesatz bei 200 % oder 280 % liegt.


Was die Reform nicht löst


Erstens steht die KSt-Senkung unter einem Finanzierungsvorbehalt. Sie wird nur umgesetzt, wenn die Haushaltslage es erlaubt. Zeitplan und tatsächliche Umsetzung bleiben damit offen.


Zweitens entfalten die steuerlichen Vorteile der Familienstiftung ihren vollen Effekt nur bei konsequent vermögensverwaltender Tätigkeit. Sobald die Stiftung selbst gewerblich tätig wird, verliert sie die Gewerbesteuerfreiheit.


Fazit


Die Reform der Unternehmensbesteuerung ist kein Wendepunkt, aber sie verschärft ein Ungleichgewicht, das für Vermögensinhaber zunehmend relevant wird: Operative Unternehmensstrukturen werden durch den höheren Gewerbesteuer-Mindesthebesatz tendenziell belastet, während die Körperschaftsteuer für alle KSt-Subjekte sinkt.


Die Familienstiftung verbindet beides zu ihrem Vorteil. Sie profitiert von der KSt-Senkung und ist von der Gewerbesteuer weitgehend freigestellt. Wer heute eine Stiftungsholding erwägt, sollte diesen Rahmen in die Entscheidung einbeziehen. Die Reform schafft keine neuen Argumente für die Familienstiftung, aber sie verstärkt bestehende.


Hinweis: Dieser Text gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Gerne beraten wir Sie individuell im Rahmen eines Ersttermins.


 
 
 

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