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Alternative Vermögenswerte in der Familienstiftung: Was außer Immobilien & Aktien möglich ist

  • 12. März
  • 4 Min. Lesezeit
Alternative Vermögenswerte, etwa Krypto-Kurse auf einem Laptop, Uhren im Hintergrund, sowie ein Kunstwerk, sind in einem Raum sichtbar

Die Familienstiftung gilt zu Recht als eines der vielseitigsten Instrumente zur langfristigen Vermögenssicherung. In der Praxis dominieren dabei zwei Vermögensklassen das Bild: Immobilien und Wertpapiere, ergänzt durch Unternehmensanteile. Doch das Stiftungsrecht ist breiter, als viele vermuten. Eine privatnützige Familienstiftung kann grundsätzlich jede Art von Vermögenswerten halten, die rechtlich übertragbar ist, und das eröffnet interessante Möglichkeiten.


Was kann eine Familienstiftung halten?


Ausgangspunkt ist der Grundsatz: Eine Familienstiftung ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts. Sie kann Eigentümerin von Vermögensgegenständen werden, soweit diese rechtlich übertragbar sind und der Stiftungszweck dies erlaubt. Die Satzung spielt dabei eine entscheidende Rolle, denn sie definiert, welche Vermögensarten gehalten und bewirtschaftet werden dürfen. Wer absieht, alternative Vermögenswerte in die Stiftung einzubringen, sollte dies bei der Satzungsgestaltung frühzeitig berücksichtigen.


Edelmetalle: Physischer Werterhalt mit steuerlichem Vorteil


Gold, Silber und andere Edelmetalle zählen zu den ältesten Formen der Wertspeicherung. Für eine Familienstiftung können sie als inflationsresistente Beimischung interessant sein, insbesondere in einem Portfolio, das auf langfristigen Werterhalt ausgerichtet ist.


Steuerlich ergeben sich dabei einige Besonderheiten. Physische Edelmetalle sind, anders als Aktien oder Fonds, keine Kapitalanlage im steuerrechtlichen Sinne. Gewinne aus ihrer Veräußerung unterliegen daher bei Privatpersonen nicht der Abgeltungssteuer, sondern fallen als private Veräußerungsgeschäfte unter §23 EStG. Konkret bedeutet das: Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres werden zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert; nach Ablauf der Jahresfrist sind sie vollständig steuerfrei.


Für eine Familienstiftung, die Edelmetalle im Rahmen reiner Vermögensverwaltung hält, kann ebenfalls die einjährige Steuerfreiheit greifen. Kurzfristige Veräußerungsgewinne innerhalb der Jahresfrist unterliegen der Körperschaftsteuer von ca. 15 %. Gewerbesteuer fällt bei reiner Vermögensverwaltung in der Regel nicht an. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit nach einem Jahr auch für die Stiftung gilt, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte mit einem spezialisierten Steuerberater abgestimmt werden. Zusätzlich relevant ist die Umsatzsteuer: Anlagegold ist beim Kauf mehrwertsteuerbefreit, während für Silber, Platin und Palladium 19 % Mehrwertsteuer anfallen, ein Kostenfaktor, der beim Aufbau eines Edelmetallbestands in der Stiftung einzukalkulieren ist.


Praktisch relevant ist auch die Verwahrung: Edelmetalle können im Stiftungsvermögen physisch, in einem Bankschließfach oder bei einem spezialisierten Verwahrer, oder in Form von ETCs (Exchange Traded Commodities) gehalten werden.


Kryptowährungen: Rechtlich möglich, aber steuerlich komplex


Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen stellen nach aktuellem Stand rechtlich keine Wertpapiere dar, gelten aber als sonstige Wirtschaftsgüter und sind grundsätzlich übertragbar. Eine Familienstiftung kann Kryptowährungen halten, vorausgesetzt die Satzung lässt dies zu und die Stiftungsaufsicht erhebt keine Einwände. Letzteres ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen.


Die steuerliche Behandlung in einer Familienstiftung unterscheidet sich erheblich von der Besteuerung bei Privatpersonen – allerdings oft zugunsten der Stiftung. Wie Privatpersonen kann unter Umständen eine Familienstiftung Kryptowährungen nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußern. Dieses Privileg gilt für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH gerade nicht, dort sind Gewinne unabhängig von der Haltedauer stets körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.


Bei kurzfristigen Verkäufen innerhalb der Jahresfrist sowie bei laufenden Erträgen aus Staking oder Lending greift in der Familienstiftung die Körperschaftsteuer von ca. 15 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer fällt im Rahmen reiner Vermögens-verwaltung in der Regel nicht an. Gegenüber dem persönlichen Einkommensteuersatz einer Privatperson, der bei kurzfristigen Trades bis zu 45 % betragen kann, ist dies ein erheblicher Vorteil. Darüber hinaus eignet sich die Familienstiftung für Stifter, die bereits erhebliche Kryptowerte angesammelt haben und diese langfristig und generationenübergreifend sichern möchten, und zwar unabhängig vom steuerlichen Vorteil im engeren Sinne.


Kunst als Vermögenswert: Zwischen Passion und Portfolio


Kunst gehört zu den Vermögenswerten, die in der Vermögensplanung wohlhabender Familien eine zunehmend ernsthafte Rolle spielen. Family Offices und institutionelle Vermögensverwalter beobachten seit Jahren, dass Sammlungen gezielt als Portfoliobeimischung eingesetzt werden, und zwar nicht allein aus Liebhaberei, sondern als reale Wertanlage mit geringer Korrelation zu Finanzmärkten.


Eine Familienstiftung kann Kunstwerke als Teil ihres Stiftungsvermögens halten. Voraussetzung ist auch hier eine Satzung, die dies ausdrücklich erlaubt. Steuerlich gilt: Kunstwerke zählen als sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des §23 EStG, derselben Norm, die auch für Edelmetalle und Kryptowährungen gilt. Das bedeutet: Veräußerungsgewinne sind nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei, innerhalb der Jahresfrist unterliegen sie der Körperschaftsteuer von ca. 15 %. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht im Rahmen reiner Vermögensverwaltung in der Regel nicht. Damit ist die Familienstiftung auch für Kunstinvestments steuerlich günstiger positioniert als eine GmbH, bei der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stets voll steuerpflichtig sind.


Separat zu beachten ist die erbschaftsteuerliche Ebene: Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Erhaltung der Werke im öffentlichen Interesse liegt und die laufenden Kosten die Einnahmen übersteigen, kann §13 ErbStG eine anteilige Steuerbefreiung für Kunstgegenstände in Stiftungen gewähren. Zusätzlich können im Einzelfall die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Folgerechtvergütung nach dem Urheberrechtsgesetz relevant werden, die bei gewerblichem Weiterverkauf von Werken lebender Künstler anfällt.


Besonders interessant ist Kunst als Vermögenswert in Familienstiftungen, wenn sie ohnehin Teil des Familienerbes ist: Statt Streit über die Zuordnung bei der Erbfolge ermöglicht die Stiftung, Sammlungen geschlossen zu erhalten und der Familie als Ganzes zugutekommen zu lassen.


Ein Beispiel aus der Praxis


Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht das Potenzial: Ein Mandant von AGNI Familienstiftungen hat das Gemälde „Die Schwestern" der Münchner Künstlerin Mariya Naydis über seine Familienstiftung erworben. Das Werk gehört nun nicht einer einzelnen Person, sondern dem Stiftungsvermögen, und wird so generationenübergreifend bewahrt. Naydis lebt und arbeitet in München, ihr Fokus liegt auf surrealer, figurativer Malerei mit starkem emotionalem Ausdruck. Ihre Werke werden international ausgestellt und sind in privaten wie institutionellen Sammlungen vertreten. Mehr zu ihrem Schaffen unter mariya-naydis.de


Alternative Vermögenswerte bei der Übertragung


Die Einbringung alternativer Vermögenswerte in eine Familienstiftung ist rechtlich und steuerlich kein Selbstläufer. Je nach Vermögensart sind unterschiedliche Aspekte zu prüfen. Die Satzung muss die jeweilige Vermögensart ausdrücklich oder zumindest hinreichend offen formuliert erlauben. Die schenkungsteuerliche Behandlung der Einbringung richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstands und den anwendbaren Freibeträgen. Bei Vermögenswerten ohne liquiden Markt, wie Kunstwerken oder physischen Edelmetallen, stellt sich die Frage der Bewertung, die gegebenenfalls durch ein Gutachten zu belegen ist. Schließlich sind die laufende Verwaltung, Verwahrung und Versicherung im Stiftungsbetrieb zu organisieren.


Wie wir helfen können


Die strukturelle und steuerliche Einbindung alternativer Vermögenswerte erfordert eine sorgfältige Planung, von der Satzungsgestaltung über die steuerliche Einschätzung bis zur praktischen Abwicklung des Übertrags. AGNI Familienstiftungen, ein Projekt der Graf & Naydis Rechtsanwälte PartG mbB, begleitet Mandanten bei der Gründung und Strukturierung von Familienstiftungen und damit auch bei der Integration von Edelmetallen, Kryptowährungen, Kunstwerken und anderen alternativen Vermögenswerten in das Stiftungsvermögen.


Hinweis: Dieser Text gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Gerne beraten wir Sie individuell im Rahmen eines Ersttermins.


 
 
 

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